Skip to main content

Auswirkungen der aktuellen Pandemie auf die betriebliche Altervorsorge

16. April 2020

Corona beschert uns neue Zeiten, die wir bisher nie kannten. Neben den Auswirkungen im Privatleben wirkt sich die Pandemie auch bei sehr vielen unserer Kundinnen auf das Berufsleben aus. So stellt sich die Frage, wie mit dem Thema „betriebliche Altersvorsorge“ umzugehen ist. Das betrifft die Bereiche Gehaltsumwandlung und Arbeitgeberzuschuss und es gibt Unterscheidungen, ob Sie z.B. im Beschäftigungsverbot aufgrund einer Corona Erkrankung sind, in Kurzarbeit oder nur teilweise in Kurzarbeit sind. Bitte sehen Sie unsere Ausführungen als groben Überblick an. In vielen Fällen muss in die eigenen Unterlagen geschaut werden. Sie finden Regelungen in der Entgeltumwandlungsvereinbarung oder in Ihrer Versorgungsordnung/ Betriebsvereinbarung. Lassen Sie sich durch fachkundliche Berater unterstützen.

Fall 1: Erkrankung aufgrund Corona
Sind Sie selbst an Corona erkrankt und arbeitsunfähig geschrieben, so hat dies in den ersten 6 Wochen keinen Einfluss auf Ihre betriebliche Alters-vorsorge. Durch die Lohnfortzahlung erhalten Sie Ihr Gehalt und können dies auch weiterhin umwandeln. Der Arbeitgeberzuschuss muss in diesem Fall auch von der Arbeitgeberin gezahlt werden.

Fall 2: Quarantäne und/oder Beschäftigungsverbot
Wird aufgrund einer Corona Erkrankung in Ihrem Umfeld eine häusliche Quarantäne oder ein Beschäftigungsverbot angeordnet, können Sie nicht zur Arbeit gehen. Dadurch ist der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Jedoch steht Ihnen in den ersten 6 Wochen eine Entschädigung in Höhe des Nettoentgelts zu. Dieses wird durch die Arbeitgeberin ausgezahlt. Der Arbeitgeberin wird die ausgezahlte Nettovergütung von der zuständigen Behörde wieder erstattet. Eine Entgeltumwandlung kann in diesen Fällen NICHT durchgeführt werden, da das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit ruht. Auch der Arbeitgeberzuschuss ist nicht zu entrichten.

Fall 3: Angeordnete Betriebsschließungen und Kurzarbeit
Viele Betriebe müssen aufgrund behördlicher Anordnung komplett schließen. In Verbindung mit den Betriebsschließungen haben viele Unternehmen Kurzarbeit angemeldet. Aber auch Betriebe welche noch geöffnet haben, mussten Kurzarbeit anmelden.

Im Falle von vollständiger Kurzarbeit erhalten Sie ausschließlich Kurzarbeitsentgelt. Dieses wird Ihnen von der Arbeitsagentur über den Arbeitgeber ausgezahlt. Bei Kurzarbeitsentgelt handelt es sich NICHT um Lohn. Deshalb ist eine Entgeltumwandlung nicht möglich. Hat der Arbeitgeber seinen Zuschuss daran gekoppelt, dass dieser nur gezahlt wird, wenn auch Lohn umgewandelt wird, so kann der Arbeitgeberzuschuss auch eingestellt werden. Diese Regelungen gelten dann, wenn über einen kompletten Lohnzeitraum Kurzarbeitsentgelt gezahlt wird. Arbeiten Sie noch teilweise, erhalten Sie Lohn und Kurzarbeitsentgelt. In diesem Fall, kann die Entgeltumwandlung vom Lohn durchgeführt werden und auch der Arbeitgeberzuschuss ist zu zahlen.

Wichtig für Arbeitnehmerinnen:
Möchten Sie Ihre Entgeltumwandlung aussetzen, obwohl die Möglichkeit besteht, diese weiter durchzuführen, müssen Sie dies Ihrer Arbeitgeberin schriftlich mitteilen. Wenn der Versicherungsvertrag für Ihre betriebliche Altersvorsorge weitere Bestandteile, wie z.B. eine Leistung bei Berufsunfähigkeit, vorsieht, beachten Sie bitte, dass hierfür der Versicherungsschutz nur noch eingeschränkt besteht und nur unter bestimmten Voraussetzungen ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder aufgenommen werden kann.

Wichtig für Arbeitgeberinnen:
Kann kein Entgelt umgewandelt werden, muss der Versicherungsvertrag beitragsfrei gestellt werden. Jedoch hat jede Arbeitnehmerin ein Anrecht darauf, den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortzuführen. Durch Beitragsfreistellung ruht auch ein eventueller Zusatzschutz, wie z.B. Berufsunfähigkeit. Dieser kann nur unter bestimmten Voraussetzungen wieder ohne erneute Gesundheitsprüfung fortgesetzt werden. Weisen Sie Ihre Arbeitnehmerin schriftlich darauf hin. Besteht ein Vertrag erst kurze Zeit, ist es manchmal aufgrund bestimmter Mindestsummen nicht möglich, den Vertrag beitragsfrei zu stellen. In diesem Fall würde der Vertrag mit Beitragsfreistellung enden. Erfragen Sie ggf. die Regelungen beim Versicherer und weisen Sie Ihre Arbeitnehmerin schriftlich darauf hin, dass der Vertrag ggf. endet, wenn die Mindestsummen des Versicherers nicht erreicht sind.

Die Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung, sondern dient nur einem ersten Überblick. Wenden Sie sich für individuelle Beratung bitte an eine/n entsprechende/n Rechtsberater/in.

Autorin: Elke Scholz-Krause